US-Richter weist Googles Klage gegen SerpApi ab

US-Richter weist Googles Klage gegen SerpApi ab

Im Dezember vergangenen Jahres hatte Google den Web-Scraping-Dienst SerpApi wegen des Auslesens seiner Suchergebnisse verklagt. Nun hat ein US-Bezirksgericht dem Antrag von SerpApi auf Abweisung der Klage stattgegeben. Richterin Yvonne Gonzalez Rogers wies Teile der Klage mit der Möglichkeit zur Nachbesserung ab und gab Google 21 Tage Zeit, eine geänderte Klageschrift einzureichen, sofern das Unternehmen eine entsprechende Ermächtigung der Urheberrechtsinhaber nachweisen kann.

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen Ansprüche nach Section 1201 des Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Google argumentierte, SerpApi habe mit Methoden wie IP-Rotation, Browser-Fingerprint-Spoofing und CAPTCHA-Umgehung die Anti-Bot-Schutzmaßnahme „SearchGuard“ umgangen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der DMCA nur technische Schutzmaßnahmen für urheberrechtlich geschützte Werke schützt.

Öffentlich zugängliche Suchergebnisse wie URLs, Snippets oder indexierte Fakten seien hingegen keine urheberrechtlich geschützten Werke. Deshalb könne Google das Urheberrecht nicht nutzen, um das Scraping solcher Daten zu unterbinden. Diese Ansprüche wurden endgültig abgewiesen.

Anders bewertete das Gericht Inhalte wie Knowledge Panels oder andere eingeblendete Informationen Dritter. Da Google für die meisten dieser Inhalte nicht selbst Urheberrechtsinhaber ist, müsse das Unternehmen nachweisen, dass die eigentlichen Rechteinhaber Google zur Durchsetzung entsprechender Schutzmaßnahmen autorisiert haben. Diesen Nachweis hatte Google in der ursprünglichen Klage nicht erbracht. In diesem Punkt wurde die Klage mit der Möglichkeit zur Nachbesserung abgewiesen.

Zugleich bestätigte das Gericht, dass Google grundsätzlich klageberechtigt sein kann, wenn die Voraussetzungen des DMCA erfüllt sind. Die Richterin stellte außerdem fest, dass die Umgehung von SearchGuard grundsätzlich als „Umgehung technischer Schutzmaßnahmen“ im Sinne des DMCA gelten kann – allerdings nur dann, wenn diese Schutzmaßnahmen tatsächlich urheberrechtlich geschützte Inhalte im Auftrag der Rechteinhaber schützen.

Die Entscheidung gilt als bedeutender Erfolg für Anbieter von Web-Scraping-Diensten. Ob der Fall für Google wirtschaftlich erhebliche Auswirkungen haben wird, erscheint jedoch fraglich.

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